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   VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00   

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https://dejure.org/2000,13352
VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00 (https://dejure.org/2000,13352)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.11.2000 - 7 S 608/00 (https://dejure.org/2000,13352)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. November 2000 - 7 S 608/00 (https://dejure.org/2000,13352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kürzung der Ausbildungsförderung um Ausbildungsvergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 88
  • VBlBW 2001, 194
  • DVBl 2001, 179
  • DVBl 2001, 571
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.07.1994 - 5 B 25.94

    Sozialhilfe - Ausbildungsförderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Förderungsfähige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00
    Dass diese Mindestvoraussetzungen bei Personen, die wie der Kläger nach dem BAföG gefördert werden, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unterschritten werden, kann, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18.7.1994 - 5 B 25.94 (Buchholz 436.0 § 26 Nr. 13) - entschieden hat, nicht angenommen werden.

    Überdies hat der Auszubildende es auch in der Hand, im Bedarfsfall die Sozialleistungen, die er aus Mitteln der Ausbildungsförderung erhält, im Wege der Selbsthilfe aufzustocken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 22.93

    Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen - Freibeträge vom Einkommen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00
    Hinzu kommt, dass dem Auszubildenden das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen ist, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 P 2/93 [richtig: 11 C 22.93 - d. Red.] -, Buchholz 436.36 § 36 Nr. 14 = DVBl. 1995, 686 = FamRZ 1995, 703).
  • BVerwG, 22.10.1981 - 5 C 58.79

    Gewährung von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz (AföG) unter dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00
    Dass der Gesetzgeber hiernach die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit, der nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen sind, bei der Regelung der in Frage stehenden Lebensverhältnisse überschritten hat, kann der Senat daher ebenso wenig feststellen wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22.10.1981 - 5 C 58.79 (FamRZ 1982, 1045 = Buchholz 436.36 § 20 Nr. 14).
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00
    Richtig ist zwar, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 -, NJW 1990, 2869).
  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2000 - 7 S 608/00
    Was in Anbetracht des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.9.1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901).
  • VG Minden, 29.01.2021 - 6 K 1403/18
    In diese Richtung weisen die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 22. November 2000 - 7 S 608/00 -, der zwar ansonsten bei der Bearbeitung der Problematik vielfach herangezogen wird, u. a. aber annimmt: "Die Regelung des § 23 Abs. 3 BAföG geht davon aus, dass dem Auszubildenden ein im Rahmen des BAföG zu berücksichtigender Bedarf in dem Maße nicht entsteht, in dem er eine Vergütung für Arbeitsleistungen erhält, die er im Rahmen einer seiner Ausbildung dienenden praktischen Tätigkeit erbringt.".

    VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. November 2000 - 7 S 608/00 -, juris Rn. 3.

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 PA 251/15 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Februar 2011 - 7 A 11082 -, juris Rn. 20; wohl als selbständig tragende Erwägung ("Hinzu kommt"): VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. November 2000 - 7 S 608/00 -, juris Rn. 3 a. E.; diese Auffassung zugrunde legend z. B. auch das VG Dresden, Urteil vom 26. Juli 2018 - 5 K 926/15 -, juris Rn. 55; s. ferner Knoop, in: Ramstauer/Stallbaum, 7. Auflage 2020, § 23 Rn. 36; Nolte, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber (Hg.), Gesamtkommentar SRB, 2. Auflage 2018, § 23 BAföG Rn. 3.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 12 E 638/18
    Soweit überwiegend vertreten wird, um eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis handele es sich, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließe, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen sei, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 4 PA 251/15 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. November 2000 - 7 S 608/00 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Februar 2011 - 7 A 11082/10 -, juris Rn. 20; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 23 Rn. 36, müsste hiernach näher geprüft werden, ob Umstände vorliegen, welche eine Zwangsläufigkeit in diesem Sinne in Frage stellen und zur Annahme einer besonderen zusätzlichen Anstrengung des Klägers führen.

    Lediglich auf der Grundlage der weiter vertretenen Auffassung, ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Auszubildenden in der Praxis Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen vermittelt würden, die für das Erreichen des Ausbildungsziels "nützlich oder erforderlich" seien, so Hartmann, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 23 Rn. 31, unter Bezugnahme auf VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2007 - AN 2 K 06.00990 -, juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 22. November 2000 - 7 S 608/00 -, juris Rn. 3 ("Die Regelung des § 23 Abs. 3 BAföG geht davon aus, dass dem Auszubildenden ein im Rahmen des BAföG zu berücksichtigender Bedarf in dem Maße nicht entsteht, in dem er eine Vergütung für Arbeitsleistungen erhält, die er im Rahmen einer seiner Ausbildung dienenden praktischen Tätigkeit erbringt."), wäre eine Vollanrechnung hier eindeutig geboten, weil auf der Hand liegt, dass die Projekttätigkeit bei der GmbH für den Studienabschluss des Klägers jedenfalls im dargelegten Sinne nützlich war.

  • OVG Sachsen, 27.11.2013 - 1 A 237/13

    Ausbildungshilfe, Ausbildungsverhältnis, Ausbildungsvergütung, ;

    21 Eine sog. Vollanrechnung nach § 23 Abs. 3 BAföG wird im Anschluss an einen Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. November 2000 (- 7 S 608/00 -, juris) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Dezember 1994 - 11 C 22.93 -, juris Rn. 13) zur Bedarfsergänzungs- und Entlastungsfunktion ausbildungsförderungsrechtlicher Freibeträge vorgenommen, wenn ein Auszubildender Einkünfte für Leistungen erhält, die er "im Rahmen einer seiner Ausbildung dienenden praktischen Tätigkeit" erzielt und die nicht - wie etwa bei Nebentätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit - das Ergebnis "besonderer zusätzlicher Anstrengungen" sind, sondern dem Auszubildenden "praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließen" (so die vielzitierten Formulierungen des VGH BW a. a. O.; dem folgend OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17. Februar 2011 - 7 A 11082/10 -, juris Rn. 20; VG Dresden, Urt. v. 8. März 2012 - 5 K 1889/09 -, UA S. 5; ebenso Humborg, in: Rothe/Blanke a. a. O., § 23 Rn. 33; Ramsauer/ Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 23 Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2015 - 4 PA 251/15

    Ausbildungsverhältnis; Einkommen; Einkünfte; Freibetrag; Pflichtpraktikum;

    Um eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis handelt es sich, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen ist, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2000 - 7 S 608/00 -, DVBl 2001, 179; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.2.2011 - 7 A 11082/10 - Sächs. OVG, Urt. v. 27.11.2013 - 1 A 237/13 -, SächsVBl 2014, 115).
  • VG Bayreuth, 01.06.2012 - B 3 K 11.523

    Prozesskostenhilfe (abgelehnt)

    Der bei Vergütungen aus Ausbildungsverhältnissen gemäß § 23 Abs. 3 BAföG anders als bei anderem Einkommen vorgesehene Ausschluss der Gewährung des allgemeinen Einkommensfreibetrages verstößt, wie in obergerichtlicher Rechtsprechung bereits bestätigt (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 22.11.2000, Az. 7 S 608/00, DVBl. 2001, 571), auch nicht etwa gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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